Isabella
Schlichtekrull

„Hexenbrennen“ ist ein grausames Kapitel in der Geschichte. Schätzungsweise 40.000, zumeist Frauen, fielen der Hexenverfolgung zum Opfer. Nur wenige überlebten sie und noch weniger, 131 Frauen, (1) hatten den Mut, Klage dagegen beim Reichskammergericht in Speyer zu erheben. 17 waren es zwischen 1600 und 1610. Eine dieser 17 Frauen war Isabella Schlichtekrull. Ein einzigartiger Fall, der 25 Jahre, zwei deutsche Kaiser und drei Pommern-Herzöge dauern sollte.

Pommern

Eine Woche vor Pfingsten 1589 wurde Isabella in ihrem Haus verhaftet, in den Pulverturm geworfen und am nächsten Morgen der Tortur unterzogen. Die Beschuldigung lautete, sie habe Zauberei betrieben. Obwohl sich die pommerschen Herzöge verpflichtet hatten, in ihren Hofgerichten in Stettin und Wolgast die „Peinliche Hals- und Gerichtsordnung“ Kaiser Karls V. von 1536, die „Carolina“ anzuwenden, ging es im Untergericht der Hansestadt Anklam, Herzogtum Pommern-Wolgast, anders zu. Offenbar fehlte ein „guter, vernünftiger Richter“, bei dem die „redliche Anzeig“ nach der Gerichtsordnung hätte eingehen müssen. Dieser entschied dann über die „peinlichen Befragung“ des Beschuldigten. Zudem gab es keinen Schreiber, der die Klage, Befragung und die Zeugenaussagen aktenkundig machen sollte. Bürgermeister und Rat der Stadt wussten sich zu helfen: sie überließen die Rechtsgeschäfte allein dem Scharfrichter. Dieser machte kurzen Prozess und unterzog sie umgehend der Folter, um ein Geständnis zu bekommen, was die einfachste Art war, jemand vom Leben zum Tode zu befördern. Später klagte Isabella, dass sie das erste Mal drei Tage lang der Marter ausgesetzt war, tags und nachts. Dabei wurde ihr „nackt, brennendes Schwefel auf die Haut geworfen“, was sie „geplagt und geängstigt“ habe und „nicht ein einziges Stück an ihrem Leibe ganz behalten“. (2) Hinzu kam, dass sie ihre „liebe Leibesfrucht“ am Herzen trug und „noch nicht gesehen“. Sie verlor ihr ungeborenes Kind. Doch Isabella überlebte die Tortur, ohne ein Geständnis abzulegen oder, um ihre Haut zu retten, andere abergläubischer Taten zu bezichtigen.

Isabella Schlichtekrull war eine vermögende Frau, 1555 geboren, entstammte sie einer wohlhabenden Familie, die im Ort dem 1. Stand angehörte. Ihr Vater betrieb eine Brauerei und ein Gasthaus, genannt Bohemien Wald (Böhmerwald), sein Bruder und Neffe waren Rechtsgelehrte in Greifswald. Ihre Mutter, Tochter eines Bürgermeisters, erbte nach dem Tod ihres Mannes die Brauerei und einen Bauernhof, denn anders als das Lübsche Recht, dass das Recht in den Hansestädten regelte, waren die Witwen in Anklam erbberechtigt und hatten die Vormundschaft für die Kinder. Hinzu kam das Erbe ihrer Schwester. Neben Isabella gab es noch drei Geschwister, zwei Schwestern und ein Bruder. Die Schwestern waren gutsituiert im Ort verheiratet, der Bruder, ganz Hanseat, war Schiffer und Händler in Stettin, dessen Geschäfte ihn sogar bis ins Baltikum führten. Allerdings fand er früh den Tod auf See. Auch sein Erbteil der Mutter ging an Isabella. Nach 1565 fielen ihre Eltern vermutlich der Pest zum Opfer.

Doch nicht nur die Pest brachte die Stadt und das Land „in große Betrübnis“, 2.000 Menschen starben, etwa 1/3 der Einwohner, sondern auch verheerende Brände legten zur gleichen Zeit ganze Straßenzüge in Schutt und Asche, Missernten, Teuerungen und Fischrückgang kamen hinzu. Und die Stadtkasse war leer, denn die Hanse forderte mehr Geld für die Kriegskasse und der Herzog für seine Hofhaltung. Andere Veränderungen belasteten ebenfalls das Land. Die Reformation wurde nach Unruhen der Zünfte und der Bürger 1535 von den Herzögen eingeführt, doch einige weigerten sich, den neuen Glauben anzunehmen. Zu ihnen gehörte auch Isabella, die durch ihre Mutter im katholischen Glauben erzogen war. Es ist sogar denkbar, dass sie ihren Namen von der spanischen Königin Isabella I. von Kastilien, genannt die Katholische, bekam. Isabella Schlichtekrull gab später in ihrer Inventarliste an: „Irem 16. Part Schieffs nach Hispania“. (3) Das heißt, sie hatte Anteile am Handel mit Spanien. Der Niedergang der Hanse stellte für den Wohlstand ein weiteres Problem dar. Die kleine Stadt an der Peene war gegenüber den großen Häfen an Nord- und Ostsee keineswegs mehr konkurrenzfähig. Die Frachten ihrer kleinen Handelskoggen waren viel zu gering. Oft aus Verzweiflung wegen Krankheiten, Verlust oder Lebensängsten suchten viele gerade in dieser Zeit ihr Heil im Glauben, Aberglauben oder in Habgier.

Nach dem Tod der Eltern fand Isabella Aufnahme bei ihrer Schwester Anna. Dort lernte sie nicht nur die Führung eines Haushaltes, sondern auch das Gewerbe des Fischfangs und des Fischhandels. Die Gewässer rund um die Stadt versprachen ein reiches Angebot. Fisch war teuer, aber das Hauptnahrungsmittel, nicht nur zur Fastenzeit. Jeder, der gute Taler verdienen wollte, hielt sich einen Zeesekahn und Netze. Als eine gute Partie heiratete Isabella bald ihren ersten Mann, Joachim Lüdtke, einen Schiffer und Steuermann und bekam mit ihm Kinder, bekannt sind der älteste Sohn Martin und eine Tochter. Beide Partner brachten ihre Gewerbe in die Ehe ein, d.h. den Handel mit Korn und Fisch. Dabei hatten sie eine glückliche Hand. Laut dem Auszug aus dem Amtsregister zahlten sie von 1581-1586 rund 2.500 Taler „Steuern“ an den Herzog Ernst Ludwig. (4) Die Hälfte ihres Einkommens mussten sie an ihn abführen.

Herzog Ernst Ludwig sowie seine Frau, Herzogin Sophia Hedwig, führten eine aufwändige Hofhaltung in ihrem Schloss in Wolgast. Besonders die Herzogin galt als Geldverschwenderin, denn sie mochte prachtvolle Kleider und repräsentative Feste. Isabella berichtete, dass sie von der Herzogin einstmals auf einem Pferdewagen abgeholt wurde und ihr „1.500 Taler vorstreckte“. (5)

Nach dem Tod ihres ersten Mannes, heiratete Isabella noch zwei Mal. Über ihren zweiten Mann ist nichts bekannt. Mit dem dritten aber, Daniel Radtke, ebenfalls ein Kornhändler, ging sie wohl eine sogenannte Winkelehe ein, denn sie trug nie seinen Namen, aber hatte von ihm zwei Kinder. Er sollte ihr Verhängnis werden.
Bis Oktober 1589 wurde Isabella „Krüppel lahm in dero Gefängnis gehalten“, (6) „bis endlich, da man nichts so des Todes würdig“ gegen sie fand, also in Ermangelung eines Geständnisses und „auf loser Leute falsche und unbegründete Angaben“ hin aus der Haft entlassen. Dennoch entschied die Juristenfakultät zu Greifswald, die vom Rat um ein Urteil gebeten wurde, sie des Landes zu verweisen sowie ihr ihre Ehre zu nehmen. Vorher aber musste sie die Urfehde schwören, mit der sie einerseits die Strafe anerkennen musste, andererseits sich nicht an der Stadt zu rächen.

Mit ihren Kindern und ein paar Habseligkeiten musste sie nach Wollin in Hinterpommern ziehen. Zwei Jahre blieb sie dort. Dann flüchtete sie bei Nacht und Nebel nach Altentreptow, Pommern-Wolgast. Das sollte sie bitter bereuen. Herzog Ernst Ludwig ließ sie dort verhaften. Auf einem Leiterwagen hatte man sie so festgebunden, dass „ihr das Blut zun Nägeln ausgangen“, (7) „zwei Tage ungessen und untrunken gegen Wolgast gebracht“, nackt und nur mit einer Narrenkappe bekleidet. Was sie am meisten empörte war, dass sie als ein Biest bezeichnet wurde, „welches die Herzogin zugerufen“. Als fromme, bibeltreue Protestantin stand die Herzogin natürlich auch treu zum Gebot: ‘Eine Zauberin sollst du nicht am Leben lassen‘, 2. Buch Moses. Wachsam gegenüber allem Abergläubischen bekämpfte sie diese Umtriebe, Frauen aber, die sich vermeintlich mit dem Teufel eingelassen hatten, ganz besonders. Der Teufel galt als der Gegenspieler Gottes. Allerdings hatte sie sich selbst Geld von der „Teufelshure“ Schlichtekrull vorstrecken lassen.

Sechs Tage lang wurde Isabella im Kerker gefoltert, „uff einen Kloben uffgezogen, gestoßen, geschlagen, übler denn übel misshandelt“, „den Mund aufgeschraubt, bös Getränk eingegossen, davon sie geschwollen, stumm, lahm und vor Tod gelegen“. Die Anklage des Herzogs lautete auf Meineid, weil sie gegen die Urfehde, die sie in Anklam geschworen, verstoßen hatte. Eigentlich stand auch darauf die Todesstrafe, aber Isabella überlebte auch diese Folter, obwohl „viele Leute, dass ich leben könne, verwunderte“. (8)

Mehr als zwei Jahre musste Isabella im Gefängnis leiden und vermutlich nur der Umstand, dass Herzog Ernst Ludwig 1592 starb und die Herzogin auf ihren Witwensitz nach Loitz zog, wurde sie daraus entlassen. Bedingung aber war, dass sie das ganze Land Pommern verlassen musste. So floh sie denn von Norden nach Süden mit ihrer kleinen Tochter, 4 Jahre alt, und vermutlich mit ihrem ältesten Sohn Martin.

Herzog Bogislaw XIII.

BogislawXIII.1750

Kaiser Rudolph II.

Kaiser Rudolph II.

Johann Peter Krafft - Kaiser Rudolf II

Prag um 1600

Johann Peter Krafft - Kaiser Rudolf II

1593 wandte sich Isabella als „armes unschuldigerweise verdorbenes Weib“, (9) „eine Zeit lang herumgezogen“, denn „Armut mich genötigt, das Meinige ordentlicher rechtlicher Weise zu suchen“ an Kaiser Rudolph II. in Prag, „als ein mildreicher Helfer und Beschützer aller armen Unterdrückten“. Dem Kaiser direkt unterstellt war der Reichshofrat, der Eigentumsstreitigkeiten im Reich regelte und Appellationen, d.h. Berufungsverfahren, einleitete. Isabella klagte dem Kaiser ihr erlittenes Leid und forderte „neben Wiedererstattung des Meinigen“, in „Erwägung meiner großen Unschuld“ sich ihrer zu erbarmen, Bogislaw XIII., Herzog zu Pommern, „Interzession anzuempfehlen und aufzuerlegen“ und den Rat von Anklam dazu zu bringen, „die ganzen Akten samt den Räten und allem, was dazu gehörig und zur rechtlichen Ausübung dieser meiner Sache“ dem Kaiser oder ihr selbst zuzuschicken. Überdies forderte sie „mir, meinen Kindern und Freunden unsere Ehren, wieder gut zu machen“, „meinen Kleid“, also Status, und die Vormundschaft für all ihre Güter wieder zu geben.

Der Kaiser reagierte prompt. In seinem Brief an Herzog Bogislaw XIII. (10) bestätigte er den Eingang der Akten. Allerdings monierte er, dass sich „das Hauptwesen“ beiderseits in „starken Widersprüchen“ befände. Er forderte deshalb vom Herzog, er solle gnädig sein und „dem armen betrübten Weibe förderlich helfen“, nämlich sich um Recht und Prozess bemühen. Außerdem befahl er, ihre Güter zu beschlagnahmen, eine Liste des Inventars anzufertigen und Daniel Radtkes „Übelhausung“ zu verhindern, um ihren und ihres Kindes Zustand zu verbessern. Außerdem mahnte er die 100 Taler Alimentation an, die die Stadt an sie zu zahlen hat. Der Herzog zeigte sich dem Kaiser gegenüber gehorsam, aber gegenüber „des Weibes Unfug“ (11) störrisch. Er versicherte, obwohl die Stadt angab, ihre Güter gar nicht eingezogen zu haben und Radtke gar nichts davon habe, seinem Befehl nachzukommen.

Im Schutze des Kaisers traute sich Isabella einen Husarenstreich zu. Am 17. Juni 1594 erschien sie auf dem Reichstag in Regensburg, wo auch der Kaiser anwesend war. Dort wurde sie vorstellig bei den Gesandten des Pommern-Herzogs, Graf von Eberstein und Henning von Ramin, und forderte einen Pass, um sicher zu sein, „wo sie will zu reisen“. (12) Die Gesandten schlugen ihr vor, sie bekäme freies Geleit und die Erlaubnis nach Pommern zurückzukehren, ausgenommen nach Anklam, und dass ihr „schleunig Recht verholfen werde“. Bedingung aber war, dass sie „aller Forderungen wider das Fürstentum Stettin und dessen Angehörigen und Verwandte Personen ver- und absage“. Nur der Herzog selbst könne die mündliche Erlaubnis für einen Pass geben. Isabella bat um einen Monat Bedenkzeit. Sie war mit den Bedingungen der Gesandten zunächst einverstanden, bat aber sicherheitshalber um einen „förderlichen Vorbescheid“, der ihr allerdings nicht gewährt wurde. Isabella war klug und gut beraten. Verständlicherweise hatte sie großes Misstrauen gegenüber der Gerichtsbarkeit in Pommern, deshalb entschied sie sich lieber, eine Appellation entweder beim Reichshofrat (RHR) in Prag oder beim Reichskammergericht (RKG) in Speyer anzustreben. Zu dieser Zeit gab Isabella eine Wohnadresse in der Plattnergasse in Prag an.

Das größte Hindernis war zunächst, Isabella die Urfehde zu erlassen, die sie einst in Anklam schwören musste. Kaiser Rudolph II. mahnte den Erlass 1597 beim Herzog Bogislaw XIII. an, nämlich in der Sache vor dem Hofgericht in Wolgast „schleunig zu verfahren“. (13) Das geschah, die Urfehde wurde ihr erlassen. Aber der Rat der Hansestadt sowie ihr vermeintlicher Ehemann weigerten sich beharrlich, der Forderung nach Zahlung von Alimenten aus ihren Gütern nachzukommen. Im Gegenteil, sie behaupteten, sie habe Schulden, eine Summe von 80 Talern wurde genannt, die zuerst beglichen werden müssten. Als Grund gaben sie an, „der Pott utleert gelegen“, d.h., die Kassen waren leer. Ihr Vermögen, das sie selbst spezifizierte, soll sich auf 20.107, 70 Taler belaufen haben. (14)

Reichskammergericht Speyer

Ein Jahr später begann Isabellas Appellationsverfahren, allerdings nicht vor dem RHR in Prag, sondern vor dem RKG in Speyer. Dort wohnte sie in der Hundkgasse bei Elisabeth Grinnmann. Das RKG bot den Untertanen die Möglichkeit gegen Entscheidungen der Untergerichte, ja sogar gegen die Hofgerichte der Landesherren, zu klagen, Voraussetzung war, dass der Rechtsweg eingehalten worden war. Das hatte Isabella. Es begann eine 10jährige Verhandlung, voll von Scharmützeln, Klageschrift, Erwiderungen und Repliken. Dr. Pfeffer, Prokurator am RKG und Isabellas Anwalt, warf dem Herzog einerseits und dem Rat Anklams andererseits zahlreiche Unverhältnismäßigkeiten sowie Verfahrensfehler vor: Ohne hinreichende Beweise, „ohn einigh redlich Verdacht oder Anzeig“ (15), sondern „auß lauteren gefaßten Neidt Mißgunst“ habe man sie der Zauberei beschuldigt, also grundlos der Folter und dem Gefängnis ausgesetzt. Weil „man an ihr einige Malefitzips strafbare Verbrechung nicht gefunden“, hat man sie trotzdem der Stadt und des Landes verwiesen, überdies all ihre Hab und Güter „mit lauter Gewalt vorenthalten“ sowie hat sie „Schaden und Nachtheil unschuldiglich so lange ausgestanden“. Die Beklagten hätten gegen die Artikel 9, 10, 11, 12, 14 der Halsgerichtsordnung Karls V. verstoßen. Aus diesem Grund forderte ihr Anwalt als „gebührenden Abtrag und Ersetzung“ vom beklagten Pommern-Herzog 20.000 Reichstaler in Gold, desgleichen 20.000 RT von der Stadt.

Die Gegenseite, die beklagten Herzog Phillip Julius und die Stadt, ließ sich Zeit und reagierte erst fünf Jahre später. Sie widersprachen allen Anklagepunkten in 121 Artikeln, wobei sie angaben, „darauf zu antworten nit schuldig gewesen“ zu sein. Sie gaben Tortur, Gefängnis und Landesverweis zu, weil sie „als eine Zauberin beargwohnt war“ (16), konnten manche Klagepunkte nicht beantworten, wie die Schwere der Marter, bestritten aber die meisten Punkte wie ihren Schaden und Nachteil von 40.000 RT als nicht wahr. Der Fürst wollte “von der Clegerin nit Unfuge beklagt“ werden, er verwahrte sich ohnehin gegen die ganze Klage als eine Verleumdung, deshalb bestand er darauf, „von nichtiger Klage entbunden zu werden“.

Die Taktik der Beklagten lag darin, die Vorwürfe gegen Isabella als rechtmäßig aufrecht zu erhalten, die Strafe ebenfalls und ihre Familie sowie ihre Ehrbarkeit zu verunglimpfen. Ihr Anspruch auf ihre Hab und Güter erkannten sie überhaupt nicht an.

Ganz wie es die Carolina vorsah, wurden „zweien oder dreyen glaubhaften Zeugen, die von einem wahren Wissen sagen“ befragt. Zwei der drei Zeugen waren allerdings schon tot. Wer „sonderlich Gemeinschaft mit Zaubern und Zauberin hat/“, heißt es in der Halsgerichtsordnung, „oder mit solchen verdechtigen Dingen, Geberden, Worten und Wesen umgehet/… dieselbe Person desselben sonst auch berüchtigt/das gibt ein redlich Anzeigung der Zauberey“. (17) Isabella soll Umgang mit einer Frau namens Wedelsche gehabt haben, sagte ihr Knecht Peter Züssen aus, einer Frau im Mecklenburgischen, die im Verdacht stand, eine Wahrsagerin, Zauberin und Teufelsanbeterin gewesen zu sein. Mit ihr soll sie „ganze Tage und Nächte verdächtiger Weise zusammen geredt haben“, ihr Butter und Aal geschickt und er will zwischen den Frauen durch ein Loch in der Mauer einen schwarzen Hund gesehen haben.

Bereits im Jahr 1588 wurde eine andere Frau im Ort, genannt die Luchtische, gefangen genommen und der Hexerei beschuldigt. Ihre Magd hatte das Gerücht in Umlauf gebracht, sie habe einen Teufel, den sie in einem Glas hielt. Der soll ihr guten Handel und Geschäfte bescheren. Außerdem soll sie jene Magd in den Wahnsinn getrieben haben. Diese soll „nackt und bloß“ durch den Ort gelaufen und später tot in einer Grube gefunden worden sein. Die Luchtische hatte unter der Folter ausgesagt, Isabella Schlichtekrull habe sogar zwei Teufel, Hildebrandt und Luutz, die ihr Korn und Geld beschafften. Außerdem soll sie mit ihrem Fischerknecht Klaus Krause Ehebruch begangen haben. Er habe Angst vor ihr, weil sie ihn ständig böse angeschrien habe. Krause hatte sich daraufhin beklagt, er habe durch ihr Geschrei Schaden erlitten und „allen ehelichen Wercken were untüchtig geworden“. Dieser war Isabellas „Feind“, weil er sich nach dem Tod ihres ersten Mannes Hoffnung auf sie gemacht hatte. Doch die falschen Beschuldigungen nützten der Luchtischen nichts, sie wurde auch ohne Prozess, weil sie angeblich der Magd Schaden zugefügt habe, als Hexe verurteilt und „mit dem fewr“ bestraft. Neben manchem im Ort, der Isabella ihre guten Geschäfte neidete, beschuldigte selbst ihr Ehemann sie, mit dem Teufel im Bunde zu sein, der in Gestalt eines alten Weibes, das niemand kannte, auf ihrer „Hochzeit“ erschien und ihr eine Menge Geld brachte. Geld spielte in diesem Fall eine große Rolle. Der Rat bezichtigte Isabella, ihre gesamte Barschaft zur Flucht versteckt zu haben. Es war allerdings üblich, sein Geld zu vergraben, um es vor Gesinde und Familie zu schützen. Der Rat jedenfalls suchte so lange danach, bis er es in einer Grube fand.

Ihre Eltern, gaben die Beklagten zu, wohnten zwar in Pommern, ihr Vater aber soll kriminell gewesen sein, der wegen Diebstahls in Holstein im Gefängnis saß und dort gestorben sein soll. Isabella selbst soll erst danach in die kleine Peenestadt gekommen sein, „sich ärmlich und gering gehalten“ und als Dienstmagd „bei Bürger und Fischer gedienet habe“. (18) Isabella selbst sei nichts als eine arme Fischfrau gewesen, die ihren ersten Ehemann J. Lüdtke „einem Höhern Sohn“ ehelichte und mit ihm Kinder hatte, der aber nur in der Lage war, die Familie mehr schlecht als recht zu ernähren. Die Haft und die mehrmalige Folter war, so die Beklagten, notwendig, weil sie trotz Ermahnung nichts zur Entlastung der Vorwürfe beitrug. Isabella schwieg. Dabei wollen sie immer rücksichtsvoll gewesen sein, ganz nach der Gerichtsordnung, dass die peinliche Frag so vorgenommen wurde, damit sie „an Wunden und Schaden am mindsten verletzt werden“. (19) Da sie trotzdem der Zauberei berüchtigt blieb, nämlich durch „allerlei dämonisch gestiftet Word“, „sich wenig zur Kirche und Sakramente gehalten“, in Teufels Namen beschwor, also sie „solche abergläubische Beschwerungen die Landesverweisung verdient habe“. Sie soll sogar „abscheulich abergläubische Sachen wider ihren Ehemann“ (D. Radtke) gebraucht haben, damit „derselbe den Huren nicht nachhänge, oder sie die Clegerin schlagen sollte“.

Was ihre Güter anbetraf, „welche Clegerin sich anmaßen möchte“, so habe die Stadt „im wenigsten unternommen“, weil sie nach ihrer Haftentlassung „niemals so Güter hatte“. Ihr Mann habe angegeben, „daß dieselben alle mit eben der Clegerin vor Wissen und Willen veräußert“ wurden. Das sei auch der Grund, weshalb ihre Hab und Güter nicht beschlagnahmt und registriert worden waren. Somit tragen die Beklagten „keine Schuld an der Vernichtung des Eigentums“.
Das Reichskammergericht in Speyer antwortete umgehend mit der Replik oder Erwiderung der Klägerin Isabella Schlichtekrull. (20) In einer 100seitigen Schrift warf das Gericht den Beklagten nicht nur gröbste Verfahrensfehler vor, sondern belegten die Fehler mit den Gesetzen der Halsgerichtsordnung Karls V., gab juristische Kommentare hinsichtlich Beweisführung, Zeugenaussagen und der Tortur. So wurde der Mangel an sorgfältiger Untersuchung der Anschuldigungen, nämlich in der Befragung der Zeugen kritisiert. Die Beklagten sind den Vorwürfen nicht selbst nachgegangen, sondern haben sich auf Gerüchte und „lauter erdichts Märlein“ verlassen. In diesem Zusammenhang hatten sie auch die Reihenfolge außer Acht gelassen. Ein Richter hätte sich 1. an Tatsachen halten, 2. sich auf stichhaltige Beweise stützen müssen wer, wann, wo, warum, überdies welcher Schaden entstanden ist und dann erst der Klägerin der Peinlichen Frag unterziehen dürfen.

Wie es die Beklagten forderten, nämlich „die Klägerin zu richtiger und schiedlicher Antwort anzuhalten“, wurde Isabella zur „Citation“ vor einen Notar in Speyer vorgeladen. Zu jedem der Vorwürfe wurde sie genau befragt. Zum Umgang mit der Wedelschen, die ihre Hexenmeisterin gewesen sein soll, erklärte Isabella, dass ihr Mann, J. Lüdtke, lange Zeit krank gewesen war und ihm keine Medizin half. Dann hörte sie von der Wedelschen in Mecklenburg, die den Ruf hatte, eine Heilerin zu sein. Sie habe ihr ihres Mannes Urin gebracht, diesen habe die Wedelsche angesehen und ihr einen heilenden Trank gemacht. Darauf „ist davon seiner Krankheit genesen“. Ihr Mann und sie waren ihr dafür sehr dankbar, haben ihr oft Fisch und Butter geschickt und sie besucht.
Zu den beiden Knechten Züssen und Krause, die als Zeugen von den Beklagten genannt wurden, bemängelte das RKG, sie seien weder vereidigt worden noch seien sie glaubwürdig. Züssen, der die Zaubereien der Wedelschen gesehen haben will, sei „ein öffentlicher Dieb gewesen, dann an den lichten Galgen ist gehängt worden“. Und auf Krause, der sich beklagte, durch ihr Geschrei „allen ehelichen Wercken wäre untüchtig geworden“, erwiderte das RKG, „woher er das habe wissen können“, da er doch ledig war, „er muss ja haben Hurerei und Unzucht getrieben“ haben.

Was die Luchtische anbetraf, wurde auch sie als „Absurdum und unglaubhaftes Tun“ vom RKG abgelehnt. Sie hatte behauptet, Isabella hätte mit dem Krause vor sechs Jahren Ehebruch begangen. Abgesehen davon, dass das RKG das Befragen eines Beklagten „womit er andere gleichmäßigen Straftat zu beschweren gedenkt“ kritisierte, bestritt Isabella den Ehebruch, und sagte, sie habe die Luchtische zur Rede gestellt. Diese habe ihr gesagt, dass sie ihretwegen „sonderlich befragt worden“ sei und deshalb „übermäßige Marter wäre angetan, daß ihr auch der Bauch darüber entzwei geborsten und der Darm aus dem Leibe gefallen“.

Über die geringschätzige Darstellung ihrer Eltern wunderte sich Isabella und erklärte, dass sie in der ganzen Stadt bekannt gewesen, weil sie alteingesessen waren. Sie selbst war nicht arm und mittellos nach Anklam gekommen, sondern dort geboren und in der Nicolaikirche getauft worden. Auch ihren Fischhandel, aus dem sie dem Herzog jährlich 500 Taler zahlte, wollte sie nicht herabgewürdigt wissen. Im Gegenteil, es wäre „keine geringe und schlechte Gelegenheit“, sondern habe „jährlichs ein großes und überaus merkliches pflegt einzubringen“. Jeder, der etwas auf sich hielt in der Stadt, besaß einen Zeesekahn und verkaufte Fisch „ganze Tonnen voll“.

Unter Folter, kommentierte das RKG, „solche Aussagen und Bekenntnis sind nichtig und von ganz keinen Kräften“. Die Beklagten bzw. ein Richter hätten mehr Sorgfalt in glaubwürdige Anzeigen und Verdacht legen sollen, weniger in die Tortur. Sie hätten Erkundigungen und „fleißig nachfragen“ sollen, „ob die Missetat sich auch begeben, ob der Verdacht genügt oder nicht“. Die Beklagten wussten, dass „sie der Clegerin Unrecht und zu viel getan und haben dennoch nicht können oder nicht wollen ablassen“. Die Zeugen benutzten sie im Nachhinein, um „einen Behelf und Schein für sich kriegen und erfischen mochten“. Insgesamt sei „kein gerichtlicher Prozess mit ihr gehalten worden, daß es Unrecht und mags oder kann nicht verantwortet werden“. Bei solchen Verstößen gegen die Criminalis Carolina, so das RKG, „wird auch der Richter und die Obrigkeit deshalber ernstlich gestraft, …., daß sie dem Beschuldigten für die zugefügte Schmach, Schmerzen und Schaden gebührlichen Abtrags machen sollen“.

Die Beklagten sind schuldig, so das RKG, „ihr der Clegerin zu all solchen Gütern, welche sie inventieren und beschrieben zu antworten und dieselben ihr vollkommen wiederum einzuliefern“. Wenn sie nämlich korrekt diese aufgelistet hätten, wäre klar gewesen, „daß sie und kein anderer die Güter in Besitz gehabt“. Isabella bestritt, dass sie jemals ihrem Ehemann Radtke bzw. ihren Kindern die Einwilligung gegeben habe, ihre Hab und Güter in Besitz zu nehmen oder zu veräußern. Somit stehen die Beklagten, Bürgermeister und Rat, in der Schuld, ihre Güter wieder zurückzugeben oder jene 20.000 Taler zu zahlen. Immerhin hätten die Beklagten sich nicht geniert, sich an der Suche nach Isabellas Barschaft zu beteiligen. Auch dass, wie es ihr Grund war, Fluchtgefahr bestand, widersprach Isabella. Sie erklärte, sie habe ihre Barschaft sicher verwahrt und „dieselbe aus dem Wege gebracht, von wegen ihres untreuen Mannes geschehen, der ihr das ihre, wo er nur hat können, weggenommen und mit leichtfertigen Personen verzehrt hat“.

Überhaupt „ihr ehevergessener, vermeinter Ehemann“, er war „ihr ärgster und bösester Feind“, wie sie sagte, der aus Rache „der wahre Anstifter“ für ihr Unglück gewesen war.

Auch das RKG stellte dieses fest, nämlich, dass „die Beklagten dasselbige in ihrem Bericht, welchen sie der Kaiserlichen Majestät unserem allergnädigsten Herrn gen Prag an ihre Kaiserliche Majestät Hofkanzlei haben eingeschickt, selbst bekannt. Denn daselbst berichten sie, daß dieser ihr Ehemann, sie die Clegerin hätten deferiert und setzen lassen“.

Der Ausgang des Falles ist unklar. Wohl hatten die Beklagten reagiert, allerdings widerwillig. Dabei ging es um die Alimente, die Isabella endlich aus ihren Gütern gezahlt werden sollten. Wiederum redeten sie sich raus, dass die Güter inzwischen bei anderen seien und dass nach geforderten Pfändungen bei Radtke sowie bei ihrem Schwiegersohn vom RKG gar nicht „nachgefragt“ wurde. (21) Dabei blieb es.

Die letzte Korrespondenz in dieser Sache gab es 1614. Kaiser Matthias in Prag setzte sich ebenfalls persönlich für Isabella ein und befahl dem Bürgermeister von Anklam, eine „Citation“ nach Speyer Folge zu leisten. (22) Jedenfalls quittierte der Bote, das Schreiben dem Bürgermeister höchst persönlich ausgehändigt zu haben. (23) Danach gibt es keine Gerichtsakten mehr. Denkbar ist, dass Isabella 59- oder 60-jährig verstarb und das RKG die Akten unter den zahlreichen unerledigten Fällen beließ.

Ein Brief von Isabella an die RKG, nach 1600

Handschriftliche Brief

Isabella vor dem RKG

Isabella Schlichtekrull vor dem RKG

Zeichnung: Nadezhda Khomiakova, 2025

Angelika Glander

Quellen:

  1. Oestmann, Peter, Hexenprozesse im Reichskammergericht, Böhlau Verlag Köln Weimar Wien, 1997, S. 598 ff
  2. Gerichtsakten, Reichskammergericht Speyer, Replik des RKG, 21. März 1607
  3.  Gerichtsakten, RKG Speyer, Designatio iuratoria, Exaudi 1603
  4.  Gerichtsakten, RKG Speyer, Extract Amtsregister Fürstliches Haus Wolgast, 11. September 1596
  5.  Gerichtsakten, RKG Speyer, Replik des RKG, 21. März 1607
  6. Gerichtsakten, Reichshofrat Prag, Brief Isabella Schlichtekrull an Kaiser Rudolph II., 1594
  7. Gerichtsakten, RKG Speyer, Klageschrift Dr. Pfeffer, RKG, 1598
  8. Gerichtsakten, RHR Prag, Brief Isabella Schlichtekrull an Kaiser Rudolph II., 1593
  9. ebenda
  10. Gerichtsakten, RHR Prag, Brief Kaiser Rudolph II. an Herzog Bogislaw XIII., 18. April 1594
  11. Gerichtsakten, RHR Prag, Brief Herzog Bogislaw XIII. an Kaiser Rudolph II., 1. Februar 1594
  12. Gerichtsakten, RHR Prag, Protokoll Reichstag Regensburg Juni 1594 für RKG, 1603
  13. Gerichtsakten, RHR Prag, Brief Rudolph II. an Herzog Bogislaw XIII., 10. Oktober 1597
  14. ebenda
  15. Gerichtsakten, RKG Speyer, Klageschrift Dr. Pfeffer, RKG, 1598
  16. Gerichtsakten, RKG Speyer, Klageerwiderung Stadt Anklam, 1604
  17. Peinliche Hals- und Gerichtsordnung Karl V., Barth M.D.X.C, A.D. 1566, S. 44
  18. Gerichtsakten, RKG Speyer, Klageerwiderung Herzog Julius Phillip und Stadt Anklam, 1604
  19. Peinliche Hals- und Gerichtsordnung Karl V. , Barth, A.D. 1566, S. 55
  20. Gerichtsakten, RKG Speyer, „Petition“/Replik des RKG, 21. März 1607
  21. Gerichtsakten, RKG Speyer, Brief Stadt Anklam an RKG, 4. Februar 1606
  22. Gerichtsakten, Brief Kaiser Matthias an Stadt Anklam, November 1613
  23. Gerichtsakten, Brief Botenmeister Johann Kegele an RKG, 26. Mai 1614

Isabella Schlichtekrull, Besondere Frauen in der Geschichte, Hexenbrennen, Überlebende der Hexenverfolgung, Pommern, Herzog Bogislaw XIII., Kaiser Rudolf II., Reichshofrat, Reichskammergericht

Isabella Schlichtekrull, Besondere Frauen in der Geschichte, Hexenbrennen, Überlebende der Hexenverfolgung, Pommern, Herzog Bogislaw XIII., Kaiser Rudolf II., Reichshofrat, Reichskammergericht

Isabella Schlichtekrull, Besondere Frauen in der Geschichte, Hexenbrennen, Überlebende der Hexenverfolgung, Pommern, Herzog Bogislaw XIII., Kaiser Rudolf II., Reichshofrat, Reichskammergericht